Satzung des Vereins „Supporters-Club Krefeld e.V.

Mit Satzungsänderung vom 17. 3. 2016 (§6)

§ 1

Der Verein führt den Namen „Supporters-Club Krefeld e. V.“ Er hat seinen Sitz in Krefeld und soll in das Vereinsregister in Krefeld eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Jugend- und Fanarbeit im Fußballsport.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die finanzielle und organisatorische Unterstützung von sozialen Fanprojekten und der Jugendsozialarbeit in Fußballvereinen
  • finanzielle Unterstützung im Jugendfußball­bereich
  • die Pflege der Beziehungen zur Öffentlichkeit, zu anderen Vereinen, zu Einrichtungen der Jugendsozialarbeit sowie Schulen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Kein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein, dessen Auflösung oder Aufhebung Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beträge oder Auszahlung eines Teils des Vereinsvermögens.

Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

 § 6

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein und seine Aufgaben gemäß §2 zu unterstützen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Laufe des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder bezahlen anteilmäßig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft endet auch bei Auflösung des Vereins.

Ebenso endet die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied die festgesetzten Jahresbeiträge bis zum 31. 12. des jeweiligen Kalenderjahres nicht entrichtet hat.

Der freiwillige Austritt ist dem Verein schriftlich anzuzeigen; er ist nur mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vorher ist der betreffenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Berufung an die nächste Mitglieder­versammlung. Durch die Berufung wird die einstweilige Wirksamkeit des Ausschlusses nicht gehemmt. Die Berufung muss bei einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschluss­bescheides beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

§ 7

Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 8

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • dem stellvertretenden Schatzmeister
  • dem Beisitzer

Diese sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Vertretung des Vereins wird wahrgenommen durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Falls der 1. Vorsitzende verhindert ist, tritt der 2. Vor­sitzende an seine Stelle.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder – darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende – an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sich nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat den Jahresbericht mit der Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Der Vorstand kann Mitglieder zur Durchführung bestimmter Geschäfte ermächtigen.

Bei Unterstützungs­tätigkeiten von mehr als 1500 € pro Anlass, sind die Mitglieder zu befragen.

§ 10

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.

Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Sitzungsniederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern:

  • den Vorstand nach § 9
  • für jeweils ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
  • grundsätzliche Fragen der Unterstützungstätigkeit
  • die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Berufungen gemäß §6
  • Auflösung des Vereins

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind schriftlich mit Begründung acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse über die Satzungsänderung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, hierbei muss die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder erfolgen (§33 BGB).

Die Auflösung des Vereins kann nur von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen werden.

§ 11

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder bei Verhinderung beider ein anderes Vorstandsmitglied. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft die Lage des Vereins das erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal, oder wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird.

§ 12

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen dem Stadtsportbund Krefeld zu.

Sollte auch der Stadtsportbund Krefeld nicht mehr vorhanden sein, so fällt das Vermögen an die Stadt Krefeld zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Jugendsozialbereich.


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